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Individualrechtsschutz im Investitionsschutzrecht
Projektbearbeiter:
Sandy Hamelmann
Finanzierung:
Haushalt;
Für ausländische Investoren ist es von herausragender Bedeutung, dass in einem Land, in dem sie investieren wollen, klare gesetzliche Verhältnisse herrschen und ihnen somit Rechtssicherheit geboten wird. Hierfür ist neben einem materiell-rechtlichen Schutz, z. B. vor Enteignung des Investitionsobjektes, auch ein anderer Aspekt entscheidend. Ein bestehender Schutz läuft leer, wenn es Investoren nicht möglich ist, Rechte auch verfahrensrechtlich zu sichern und durchzusetzen. Herkömmlich erfolgt der Schutz von Investoren hauptsächlich durch das diplomatische Schutzrecht, multilaterale und bilaterale Investitionsschutzverträge und durch direkte Verträge zwischen Investor und Gaststaat. Fraglich ist, ob die Rechte die den Investoren auf diese Weise gewährt werden, eigene Rechte der Investoren darstellen oder staatliche Rechte, die den Investoren allenfalls reflexartig begünstigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ursprünglich im Investitionsschutzrecht nicht der Schutz des Einzelnen im Vordergrund stand, sondern es primär um Handelssicherung ging. Dennoch wird heutzutage der Einzelne im Investitionsschutzrecht verstärkt in den Fokus gerückt. So wird z. B. ein Investor durch den Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen immer öfter selbst anspruchsberechtigt. Aus den zwischenstaatlichen Verträgen entsteht eine Rechtsstellung des Investors, die ihn u. a. befähigt, im Fall einer Investitionsstreitigkeit mit dem Gaststaat ein internationales Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dies zeigt, dass die Verträge zwar zwischen Staaten als Vertragspartner geschlossen werden, es sich jedoch bei den vereinbarten Regelungen wohl nicht lediglich um Rechte zugunsten der vertragsschließenden Staaten handeln kann. Vielmehr wird in neuester Zeit eine eigenständige Rechtsstellung der privaten Wirtschaftsakteure deutlich, hinsichtlich derer eine überzeugende dogmatische Herleitung allerdings noch gefunden werden muss. Es muss geklärt werden, ob die gewährten Rechte eigene Rechte der Investoren darstellen und damit den Charakter von Individualrechten aufweisen, oder ob es staatliche Rechte sind, welche die Investoren mittelbar begünstigen. Eigene Rechte der Investoren kommen in Betracht, wenn das Völkerrecht unmittelbar die Rechtsposition begründet. Ist Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung jedoch die Wohlfahrtssteigerung kommen Individualrechte kaum in Betracht. Die zentrale Frage nach der Rechtsqualität der gewährten Rechte wird im Rahmen des Forschungsvorhabens diskutiert, um umfassende Erkenntnisse über den Individualrechtsschutz im Investitionsschutzrecht erzielen zu können.

Schlagworte

Individualrechtsschutz, Investitionsschutzrecht
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