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Veränderungen des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen durch Leistungsverlagerungen
Finanzierung:
Fördergeber - Sonstige;
Der Gesetzgeber hat den Vertragspartnern der GKV aufgegeben, bei Aufstellung und jährlicher Anpassung der sog. morbiditätsabhängigen Gesamtvergütung u. a. Veränderungen des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen auf Grund Leistungsverlagerungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor zu berücksichtigen (§ 87a Absatz 4 Nr. 3). Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung hat das Institut beauftragt, dafür einen Vorschlag zu machen. Der Projektbericht wurde Ende Februar 2010 abgegeben.

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