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Gemäß § 4 Abs. 1 VwVfG leistet jede Behörde anderen Behörden auf deren Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Die Amtshilfe, deren Regelungen in den einzelnen Vorschriften oftmals nur grundsätzlicher Natur sind, findet in den §§ 4 bis 8 VwVfG neben Art. 35 Abs. 1 GG ihren zentralen Anknüpfungspunkt, welcher bereits die wesentlichen Merkmale beschreibt. Das Projekt soll die in diesen und diversen weiteren gesetzlichen Regelungen uneinheitlich bestimmten Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Amtshilfe systematisieren und daraus Lösungen für Einzelfragen erarbeiten.
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