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Jugendschutzrechtlich induzierte Selbstkontrolle und Zensurverbot
Seit April 2003 gilt in Deutschland ein neues Jugendschutzrecht, welches in seiner Gesamtkonzeption mehr als je zuvor auf die Idee der "Selbstregulierung" setzt. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe "Jugendschutz" bedient sich daher der Staat intensiver als je zuvor auch privater Institutionen. Jedoch bereits seit Entstehung des Grundgesetzes hat sich gerade im Bereich der Freiheitsgrundrechte des Art. 5 GG eine Vielzahl so genannter "Freiwilliger Selbstkontrollen" entwickelt. Insbesondere die Tätigkeit der traditionsreichen "Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" (FSK) wurde hierbei von manchen Seiten hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Frage gestellt. Der Ausgangspunkt dieser Kritik war zumeist ein behaupteter Konflikt mit dem Zensurverbot des Art. 5 Absatz 1 Satz 3 GG. Nicht zuletzt zurückzuführen sind diese Unsicherheiten bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Tätigkeit der Freiwilligen Selbstkontrollen auf Missverständnisse im Hinblick auf Selbstkontrollsysteme. Angeführt sei hier die Frage des rechtlichen Charakters des Tätigwerdens der Selbstkontrollen, sowie die an sie zu stellenden Anforderungen. Des weiteren stellen sich Fragen bezüglich des grundgesetzlichen Zensurverbots, welche gerade im Hinblick auf die Tätigkeit der FSK von grundlegender Bedeutung sind. Beispielhaft herausgegriffen sei die Frage der "Drittwirkung" des Zensurverbots auch auf private Prüf- und Kontrollinstitutionen, sowie das Problem der "faktischen" Zensurmaßnahmen aufgrund wirtschaftlicher Machtpositionen der Selbstkontrollen. Mit Inkrafttreten des neuen Jugendschutzrechts stellen sich nunmehr diese Fragen in einem neuen Licht.
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Jugendschutzrechtlich induzierte Selbstkontrolle und Zensurverbot
Seit April 2003 gilt in Deutschland ein neues Jugendschutzrecht, welches in seiner Gesamtkonzeption mehr als je zuvor auf die Idee der "Selbstregulierung" setzt. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe "Jugendschutz" bedient sich daher der Staat intensiver als je zuvor auch privater Institutionen. Jedoch bereits seit Entstehung des Grundgesetzes hat sich gerade im Bereich der Freiheitsgrundrechte des Art. 5 GG eine Vielzahl so genannter "Freiwilliger Selbstkontrollen" entwickelt. Insbesondere die Tätigkeit der traditionsreichen "Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" (FSK) wurde hierbei von manchen Seiten hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Frage gestellt. Der Ausgangspunkt dieser Kritik war zumeist ein behaupteter Konflikt mit dem Zensurverbot des Art. 5 Absatz 1 Satz 3 GG. Nicht zuletzt zurückzuführen sind diese Unsicherheiten bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Tätigkeit der Freiwilligen Selbstkontrollen auf Missverständnisse im Hinblick auf Selbstkontrollsysteme. Angeführt sei hier die Frage des rechtlichen Charakters des Tätigwerdens der Selbstkontrollen, sowie die an sie zu stellenden Anforderungen. Des weiteren stellen sich Fragen bezüglich des grundgesetzlichen Zensurverbots, welche gerade im Hinblick auf die Tätigkeit der FSK von grundlegender Bedeutung sind. Beispielhaft herausgegriffen sei die Frage der "Drittwirkung" des Zensurverbots auch auf private Prüf- und Kontrollinstitutionen, sowie das Problem der "faktischen" Zensurmaßnahmen aufgrund wirtschaftlicher Machtpositionen der Selbstkontrollen. Mit Inkrafttreten des neuen Jugendschutzrechts stellen sich nunmehr diese Fragen in einem neuen Licht.