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Justizgewährungsanspruch und einfachrechtliche Ausgestaltung des Zugangs zur gerichtlichen Sachentscheidung
Projektbearbeiter:
Ass. iur. Julia Langenscheid
Finanzierung:
Haushalt;
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, gerichtlichen Schutz. Für den Bereich des Privatrechts trifft die Verfassung ausdrücklich keine entsprechende Regelung, doch ist ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (sog. "allgemeiner Justizgewährungsanspruch") als Korrelat zu Selbsthilfeverbot und bürgerlicher Friedenspflicht grundsätzlich anerkannt. Er umfaßt das Recht auf Zugang zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache.Die Arbeit soll sich mit der Frage befassen, ob die Kriterien, die als Voraussetzungen der "Zulässigkeit" einer Klage vor den Gerichten behandelt werden, ein genaues Abbild des verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruchs darstellen. Unter diesem Aspekt ist insbesondere der Prüfungsvorrang der Zulässigkeits- vor den Begründetheitsvoraussetzungen näher zu betrachten.Mögliche Erkenntnisse könnten hier aus einem Vergleich mit dem englischen bzw. dem französischen Prozeßrecht folgen, da beide dem deutschen Recht über den gemeinsamen Maßstab des Art. 6 Abs. 1 EMRK verbunden sind, welcher einen vergleichbaren Anspruch gewährt wie das deutsche Grundgesetz.

Schlagworte

Justizgewährungsanspruch, Prozeßrecht, Verfassungsrecht
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