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Die rechtliche Situation des Religionsunterrichts in Sachsen-Anhalt
Finanzierung:
Land (Sachsen-Anhalt) ;
Nach Art. 27 Abs. 3 Verf. LSA sind Ethikunterricht und Religionsunterricht an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Nach Art. 9 Abs. 3 S. 1 Verf. LSA haben die Erziehungsberechtigten das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Das Projekt beantwortet Fragen zu den rechtlichen Maßgaben für die Einführung von Ethik- und Religionsunterricht, insbesondere auch zum Wahlpflichtcharakter beider Fächer.

Schlagworte

Ethikunterricht, Religionsunterricht
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