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Der Geschäftswert des verpachteten Unternehmens
Projektbearbeiter:
Beate Reichel
Finanzierung:
Haushalt;
Die Aufgabe eines gewerblichen Unternehmens führt zur Besteuerung des nach den Regeln des § 16 Abs. 2 und 3 EStG ermittelten Aufgabegewinns. Dieser resultiert aus den bisher nicht realisierten stillen Reserven des Betriebs. Wird das Unternehmen nach der Erklärung der Betriebsaufgabe vom bisherigen Betreiber im ganzen verpachtet, soll nach der Rspr. des BFH ein im Zeitpunkt der Aufgabeerklärung bestehender Geschäftswert als Betriebsvermögen des bisherigen Unternehmens fortbestehen und ein Gewinn aus der Veräußerung des Betriebs nach dem Ende der Verpachtung steuerlich erfasst werden. Diese Lösung ist im Ergebnis unbefriedigend, weil sie dem ehemaligen Unternehmer steuerliche Vergünstigungen vorenthält, die er hätte in Anspruch nehmen können, wenn sämtliche stillen Reserven des Betriebes - einschließlich des Geschäftswertes - zu Beginn der Verpachtung der Einkommensteuer unterworfen worden wären. Die Arbeit geht dementsprechend der Frage nach, ob und zu welchen Zeitpunkt ein Geschäftswert des verpachteten Unternehmens zu versteuern ist.

Anmerkungen

Dissertation, die Arbeit befindet sich im Stadium der Überarbeitung

Schlagworte

Einkommensteuerrecht, Geschäftswert, Verpachtung, verpachtetes Unternehmen
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