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Die Determinanten einer reformierten Hinzurechungsbesteuerung
Projektbearbeiter:
Alexander Tröger
Finanzierung:
Fördergeber - Sonstige;
Mit der Einführung des Außensteuergesetzes (AStG), insbesondere der nachfolgend interessierenden Hinzurechnungsbesteuerung, verband der Gesetzgeber im Jahre 1972 die Zielsetzung, die künstliche Einkünfteverlagerung in näher definierte Niedrigsteuerländer zu verhindern. Tragender Pfeiler im Rahmen der Konzeption des Gesetzes ist die Normierung eines Katalogs von Einkünften aus aktivem Erwerb. Sämtliche nicht aktiven, mithin zwar nicht im gesetzlichen, aber im fachliterarischen Sprachgebrauch als passiv bezeichneten Einkünfte, lösen die für den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen negativen Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung aus.Der Hinzurechnungsbesteuerung in ihrer heutigen Form wird indessen nur eine überschaubare Restlebensdauer konzediert. Dafür sind in erster Linie zwei Gründe ausschlaggebend. Zum einen steht die Hinzurechnungsbesteuerung im Verdacht, zentrale Grundfreiheiten des EG-Vertrags zu verletzen. Als Ansatzpunkte zu nennen sind insoweit die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) sowie die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV). Einen entscheidenden diesbezüglichen Baustein bildet insoweit das dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Verfahren Cadbury-Schweppes , in dem die Vorschriften der britischen Hinzurechnungs-besteuerung auf den europarechtlichen Prüfstand gehoben und auf ihre Europarechts(in-)konformität hin geprüft werden. Die mündliche Verhandlung fand am 13.12.2005 statt. In seiner Stellungnahme gelangt der Generalanwalts zu dem Ergebnis, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung (nur dann) nicht gegen die Grundfreiheiten verstößt, sofern diese nur rein künstliche Konstruktionen und damit Fälle des Rechtsmissbrauches erfasst. Die entsprechenden Regelungen müssen so zugeschnitten sein, dass sie nur Fälle betreffen, in denen der Missbrauch am wahrscheinlichsten ist; der Steuerpflichtige muss diese Vermutung widerlegen können. Ob der Gerichtshof den Schlussanträgen folgt, ist offen. In jedem Fall wird das Verfahren auch Konsequenzen für die Beurteilung der deutschen Konzeption der Hinzurechnungsbesteuerung aus europarechtlicher Sicht haben. Der weitere Grund dafür, die Hinzurechnungsbesteuerung als Auslaufmodell zu verstehen, ergibt sich im Wesentlichen aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen. Stichpunktartig zu nennen sind der nicht mehr als zeitgemäß erachtete Katalog aktiver Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG, die teilweise inkonsistenten Regelungen der so genannten erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung und die extreme Komplexität der Gesamtkonzeption der Hinzurechnungsbesteuerung. Kurzum: die Hinzurechnungsbesteuerung stellt sich als reformbedürftig dar. Forschungsbedarf besteht demzufolge insoweit, als auf wissenschaftlicher Grundlage Determinanten einer reformierten Hinzurechnungsbesteuerung zu formulieren sind.

Schlagworte

Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung, Reform
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